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VG Cottbus, 04.10.2022 - 9 L 266/22 |
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Volltextveröffentlichung
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- BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18
Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen …
Auszug aus VG Cottbus, 04.10.2022 - 9 L 266/22
Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - BVerwG 2 C 1.18 - juris Rn. 32-34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Diese Einheitlichkeit gewährleistet, dass die dienstliche Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung erfasst (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - BVerwG 2 C 1.18 - juris Rn. 41).
- BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12
Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität; …
Auszug aus VG Cottbus, 04.10.2022 - 9 L 266/22
Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - juris Rn. 30). - BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00
Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespräch, Beurteilungsrichtlinien, …
Auszug aus VG Cottbus, 04.10.2022 - 9 L 266/22
Sie behält vielmehr für den von ihr erfassten Zeitraum ihre Bedeutung; diese wird allerdings dadurch gemindert, dass die nachfolgende Regelbeurteilung den zeitlichen Rahmen erweitert und damit die unmittelbare Vergleichbarkeit aller zum Stichtag beurteilten Beamten herstellt (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - juris Rn. 17-18).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2022 - 3 S 52.22
Gemeinschaftsschule; Aufnahme in die Schulanfangsphase; Einschulungsbezirk; …
Aus der rechtswidrigen Vergabe dieses Schulplatzes folge jedoch kein Aufnahmeanspruch des Sohnes der Antragsteller, weil die ihm gegenüber vorrangig berechtigten Bewerberinnen der Verfahren VG 9 L 234/22 und VG 9 L 266/22 ebenfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hätten.